Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 Euro verpflichtet sind, die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.