| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der erste und der zweite Vorsitzende entscheiden über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verband jeweils allein. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von 5.000 Euro im Einzelfall sind für den Verband nur verbindlich, wenn der Verwaltungs- und Wirtschaftsbeirat dem Rechtsgeschäft schriftlich zustimmt. Rechtsgeschäfte von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, soweit solche Verbindlichkeiten nicht durch den genehmigten Haushaltsplan gedeckt sind. |