| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertetungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen anderen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |