Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben Personen, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zur Einzelvertretung berechtigt.