Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, und zwar dem ersten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem und höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.