| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, zur Beteiligung an Gesellschaften sowie zur Aufnahme von Darlehen von mehr als DM 2.000 die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |