Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins, mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind zusammen der erste und der zweite Vorsitzende, oder einer der Vorsitzenden zusammen mit dem Kassenwart.