Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gem. § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass für die Aufnahme von Krediten die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.