| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,-- Euro (i. W. eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |