Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
der Kauf und der Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen oder Hypotheken, die den Betrag von 250.000,00 Euro überschreiten, ausgenommen sind Umschuldungsdarlehen.