Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahmen eines Kredites von mehr als 5000 EUR (fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.