Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
In vermögensrechtlicher Beziehung ist der Vorstand in folgender Weise eingeschränkt:
Er darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
a) Immobilien weder erwerben noch veräußern,
b) bewegliches und unbewegliches Vereinsvermögen weder verpfänden noch in anderer Weise dinglich belasten.