| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Verantwortlichen für Umweltschutz.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000 Euro belasten, ist der erste Vorsitzende, im Vertretungsfall der zweite Vorsitzende, bevollmächtigt.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000 Euro, aber nicht mehr als 3000 Euro belasten und für Dienstverträge, muss der Vorstand seine Zustimmung geben.
Über Rechtsgeschäfte, die einen Wert von 3000 Euro übersteigen, hat die Mitgliederversammlung zu befinden. |