Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten, darunter ein Vizepräsident Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, die Gewährung von Bürgschaften sowie die Einstellung und Entlassung von Angestellten ist die Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums erforderlich.