Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, zur Beteiligung an Gesellschaften die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt wird.