| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens acht Mitgliedern:
dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender), dem Schatzmeister, dem Schriftführer und maximal vier weiteren Mitgliedern zu Werbung, Notenwart, Sponsoring und künstlerischer Beratung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, in jedem Falle durch den ersten und zweiten Vorsitzenden oder den ersten oder zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. |