Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie fünf bis höchstens neun weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.