Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam, jedoch besitzt der erste Vorsitzende Alleinvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis bedarf der Vorstand für einzelne Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als DM 5.000,00 (Deutsche Mark fünftausend) monatlich oder einmalig mit mehr als DM 10.000,00 (Deutsche Mark zehntausend) belasten, der Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.