Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem bis drei Mitgliedern.
Ist nur ein Vorstand vorhanden, so vertritt dieser den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Vorstände vorhanden, so wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.