Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Für den An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats.