Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte gem. § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zu Kreditaufnahmen, Bürgschaften u. ä. Miet- und Pachtverträgen, der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt wird.