Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den drei Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten zusammen mit einem Vizepräsidenten oder durch die drei Vizepräsidenten gemeinsam. Die Bundesdeligiertenversammlung entscheidet über den An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung.