Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation abschließen.