Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei Grundstückserwerb und -veräußerung sowie bei Verpflichtungen über 20.000,00 EUR (in Worten: zwanzigtausend EUR) ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.