Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsidentin und mindestens vier Vizepräsidenten/-innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Präsidenten/in allein oder durch eine/n Vizepräsidenten/-in zusammen mit eine/n weiteren Vizepräsidenten/-in.
Wirkungskreis: Alle organisatorischen Maßnahmen; alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zu den regelmäßig vorkommenden Geschäften des DAV gehören, ausgenommen sind solche Handlungen, die zwingend das Handeln des/der Präsident/in, des Präsidiums oder des Vorstandes erfordern; die Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüros zur Beratung und prozessualen Vertretung des DAV und Erteilung einer entsprechenden Prozessvollmacht; alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abschluss von Arbeitsverträgen, Kündigungen, Aufhebungsverträge, Versetzungen und Abschlüsse von Betriebsvereinbarungen und die Unterzeichnung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, die von den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbereitet werden.