Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Hauptvorstandes, nämlich dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Vertretern aus Bezirken.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Hauptvorstandes, darunter einem Stellvertreter, gemeinschaftlich.