Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand kann für die Aufgaben der laufenden Verwaltung und die Leitung der Verbandsorganisation einen Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Geschäftsführer berufen. Der Hauptgeschäftsführer und die Geschäftsführer sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Im Rahmen ihrer Bestellung und Vertretungsbefugnis als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB ist der Hauptgeschäftsführer allein, die weiteren Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Ihnen obliegt die Führung der Geschäftsstelle und die nachgeordneten Mitarbeiter-Organisationen.