| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Darüber hinaus kann vom Vorstand ein Geschäftsführer ernannt werden, der durch die Mitgliederversammlung zu einem zusätzlichen Vorstandsmitglied bestellt werden kann.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften von über 2.500,-- Euro, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtlicher Vertretung, Strafanzeigen und der Aufnahme von Krediten sind jeweils nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. |