| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sieben Personen, darunter der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
Über Konten des Vereins können widerruflich nur der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam verfügen. |