Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bis zum Betrag von DM 1.000 ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zeichnungsberechtigt, darüber hinaus müssen alle drei Vorstandsmitglieder gegenzeichnen.