Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über An- und Verkauf und Belastung von Grundstücken, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab 5.000,-- DM.