Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem jeweiligen verfassungsmäßigen Oberhaupt der Johannischen Kirche, dem nachfolgenden Oberhaupt und weiteren Vorstandsmitgliedern.
Rechtskräftig zeichnen entweder ein Oberhaupt allein oder je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.