Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass eine Kreditaufnahme sowie Eingehen von Verpflichtungsgeschäften, die einen Umfang von 2.500.- Euro übersteigen, nicht erlaubt ist.