Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, darunter ein erster und zweiter Vorsitzender (zwei Personen) sowie ein Schatzmeister und ein Schriftführer (vier Personen).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.