Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorstand (Kassenwart) und dem 3. Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000.- DM und für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als DM 5.000.- belasten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.