Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schriftführer und dem zweiten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem der beiden Schriftführer.
Zur Abgabe von rechtsverbindlichen Willenserklärungen sind die Unterschriften der beiden Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
Kassenangelegenheiten, die mehr als 300,- Euro betreffen, bedürfen der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 26 BGB.