Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten und dem zweiten Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, als bei Rechtsgeschäften, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 5.000.- Euro für den Einzelfall verpflichten, neben der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes auch die des Schatzmeisters erforderlich ist.