Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gegenüber Dritten vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, die Verpflichtungen begründen können, die den Betrag von DM 1.000,00 übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Für das einzurichtende Vereinskonto sind durch die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder als gemeinsam zeichnungsberechtigt festzulegen.