Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass es für den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 5.000.-- DM der vorherigen Zustimmung der Mitglieder bedarf.