Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vereinsmitgliedern, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden und drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Mit Wirkung gegen Dritte ist es dem Vorstand untersagt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung Kredite aufzunehmen oder andere Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr einzugehen.