Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter ein erster Vorsitzender und ein zweiter Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsberechtigung des Vorstands ist dahingehend eingeschränkt, dass zum Erwerb, zur Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken sowie bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von 50.000 Euro übersteigen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Bei Angestelltenverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen ist der Jahreswert der Verpflichtung maßgebend. Bei der Anstellung von Pastoren in Vollzeit ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit unabhängig vom Jahreswert der Verpflichtung notwendig.