VR 2040 AG Berlin (Charlottenburg) · aktuell
Strukturierte Informationen
Lukas-Gemeinde e. V.
Status: aktuell
Chronologischer Auszug | Historischer Auszug | Strukturierte Informationen
Grunddaten
Verfahrensdaten
Verfahrensnummer
0
Instanzdaten
Instanznummer
1
Sachgebiet › Code
041
Auswahl instanzbehoerde › … › Code
F1103R
Aktenzeichen › … › Aktenzeichen freitext
VR 2040 B
Verfahrensgegenstand › Gegenstand
Handelsregister Amtsgericht Charlottenburg
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
1
Rollenbezeichnung › Code
287
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
1
Auswahl beteiligter › Organisation
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
2
Rollenbezeichnung › Code
288
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
2
Auswahl beteiligter › Organisation
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
3
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
1
Beteiligter
Beteiligtennummer
3
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Beteiligung
Rolle
Rollennummer
4
Rollen ID
Rollenbezeichnung › Code
274
Nr
2
Beteiligter
Beteiligtennummer
4
Auswahl beteiligter › Natuerliche Person
Fachdaten Register
Mitteilungsart › Code
185
Betroffener Rechtstraeger › Ref rollennummer
1
Auszug
Eintragungstext
Spalte
4
Position
2
Laufende Nummer
0
Eintragungsart › Code
009
Text
Satzung zuletzt geändert am:
2022-10-11
Abrufuhrzeit
13:32:19
Abrufdatum
2026-03-06
Letzte Eintragung
2023-07-21
Anzahl Eintragungen
5
Letzte Aenderung › Aenderungsdatum
2022-10-11
Basisdaten Register
Gruendungsmetadaten › Gruendungsdatum
2006-10-17
Satzungsdatum › Aktuelles Satzungsdatum
2022-10-11
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter ein erster Vorsitzender und ein zweiter Vorsitzender.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsberechtigung des Vorstands ist dahingehend eingeschränkt, dass zum Erwerb, zur Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken sowie bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von 50.000 Euro übersteigen, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Bei Angestelltenverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen ist der Jahreswert der Verpflichtung maßgebend. Bei der Anstellung von Pastoren in Vollzeit ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit unabhängig vom Jahreswert der Verpflichtung notwendig.
Status Rechtstraeger › Code
001