| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorstandsvorsitzenden und dem zweiten Vorstandsvorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist ausschließlich für den folgenden Fall beschränkt: Soll der Verein durch ein Geschäft im Werte von 5.000,00 DM und mehr verpflichtet werden, so muss der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefassten schriftlich ausgefertigten Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung vorlegen, widrigenfalls eine Verpflichtung des Vereins nicht eintritt. |