| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal neun Personen, darunter der Präsident.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 10.000,00 Euro belasten, Einstellungen bzw. Verpflichtungen von Spielern oder Trainern mit einem Bruttojahreseinkommen ab 10.000,00 Euro und Einstellungen von Personal bzw. Verpflichtungen von Spielern oder Trainern über ein Geschäftsjahr hinaus, sofern die Einstellung bzw. Verpflichtung für einen unbefristeten Zeitraum vorgenommen werden soll oder sofern das Gesamteinkommen auf die Dauer der geplanten Befristung 10.000,00 Euro überschreitet, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, bedürfen rechtsverbindliche Erklärungen bereits ab einer Höhe von 1.000,00 Euro der Zustimmung des Verwaltungsrats. |