Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Beisitzer.
Die Vorsitzenden sind allein vertretungsberechtigt.
Die beiden Vorsitzenden sind befugt, über Leistungsbewilligungen bis zu 3.000 Euro allein zu beschließen. Beschlüsse über 3.000 Euro müssen vom Gesamtvorstand gefasst werden.