Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein Behörden, öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Organisationen oder sonstigen Dritten gegenüber zu vertreten. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte (außer Darlehen) mit sonstigen Dritten, bei denen der Verein für einen Wert von mehr als 20.000.- DM verpflichtet wird. In diesen Fällen vertritt der gesamte Vorstand den Verein.