Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens sieben und höchstens zwölf Präsidiumsmitgliedern, darunter gegebenenfalls einem geschäftsführenden Präsidiumsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Das geschäftsführende Präsidiumsmitglied ist alleinvertretungsbefugt.