Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie ggf. bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Kassenwart, gemeinschaftlich vertreten.