Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Vorstandsmitgliedern, darunter ein oder zwei Vorsitzende und ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.