Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.