Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem weiteren Mitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der erste Vorsitzende oder der geschäftsführende Vorsitzende.